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Schiedsrichterentschädigungen, Fahrkosten Herrenspielklassen Schiedsrichter (je Spiel)
Schiedsrichterassistent(je Spiel)
Frauenpielklassen Schiedsrichter (je Spiel)
Schiedsrichterassistent (je Spiel)
Nachwuchsspielklassen Schiedsrichter (je Spiel)
Schiedsrichterassistent(je Spiel)
Hallenspiele
Die Fußballkreise und Vereine regeln als Veranstalter die Schiedsrichterentschädigung in den Organisationsplänen zu den jeweiligen Turnieren. Die Höhe ist dem Schiedsrichter mit der Ansetzung bekannt zu geben. Als Empfehlung für Fußballkreise und Vereine:
Beobachter
Spezielle Regelungen Bei Pokalspielen richtet sich die Entschädigung grundsätzlich nach der Spielklasse der spielklassentieferen Mannschaft. Bei Freundschaftsspielen richtet sich die Entschädigung nach der Spielklasse des gastgebenden Vereins. Bei Freundschaftsspielen auf neutralem Boden sind die Regelungen der Aufwandsentschädigung der beteiligten Mannschaften (DFB bzw. NOFV) zu beachten. Die Entschädigung für Schiedsrichter und –assistenten bei nationalen und internationalen Turnieren und bei Übungsspielen der Landesauswahlmannschaften ist im jeweiligen Finanzplan der Veranstaltung festzulegen. Kommen Schiedsrichter und –assistenten an einem Spieltag am gleichen Spielort zum mehrfachen Einsatz, so erhalten sie die Summe der für die betreffenden Spiele festgesetzten Entschädigung, jedoch nur einmal Fahrtkosten. Bei Spielen auf Kleinfeld beträgt die Entschädigung 50% der festgelegten Entschädigung für die jeweilige Spielklasse auf Großfeld. Bei Spielausfällen ist neben den Fahrtkosten eine Aufwandsentschädigung an die Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten in Höhe von 50% der festgelegten Entschädigung für die jeweilige Spielklasse zu zahlen Als Fahrtkosten bei Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 100 km in einer Richtung werden die Fahrpreise 2. Klasse (Bahn) und bei über 100 km in einer Richtung 1. Klasse (Bahn) einschließlich etwaiger Zuschläge sowie Buskosten erstattet. Für Pkw-Fahrten wird ein Kilometergeld gezahlt: für eine Person 0,30 EUR Mitfahrenden werden keine Fahrtkosten erstattet. Der Fahrer ist verpflichtet, die Namen der Mitfahrenden bei seiner Abrechnung anzugeben. Mit der Zahlung des Kilometergeldes sind alle Ansprüche des Fahrzeughalters bzw. des Fahrzeugnutzers abgegolten. |